Kostenübernahme für die Autismustherapie

Die Voraussetzung für die Kostenübernahme der Autismustherapie ist das Vorliegen einer gesicherten Autismus-Spektrum-Störung. Diese wurde von einem Facharzt (z.B. einem Psychiater, Neurologen oder dem SPZ) bescheinigt und ein entsprechendes Fachgutachten sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.


Die Klienten bzw. deren gesetzliche Vertreter reichen beim zuständigen Sozialträger einen Antrag auf Kostenübernahme nach §35a SGB VIII oder §§53, 54 SGB XII ein. In Wuppertal ist für Kinder bis 18 Jahre ohne Intelligenzminderung das Jugendamt der Stadt Wuppertal, Fachdienst für Eingliederungshilfe zuständig.


Bei positivem Entscheid teilt der Kostenträger den Umfang der Maßnahme in Form eines Stundenkontingents mit. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Bedarf der Klientinnen und Klienten und nach den in Absprache mit dem Kostenträger bewilligten Stundenanzahl.


Nach Ende einer Therapiemaßnahme kann in Absprache mit dem Kostenträger ein bestimmtes Stundenkontingent für Rückfallprophylaxe oder plötzlich auftretenden Beratungsbedarf (z.B. Krisenintervention) vereinbart werden.